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Vorteile & Absetzbarkeit

Leasing & Finanzierung

Der ideale Wagen
Themenwolke
Vorteile eines gewerblichen Fahrzeugs
Sind Sie selbständig und wollen mobil sein? Dann gibt es eine ganze Reihe Vorteile, wenn Sie sich einen Firmenwagen anschaffen statt Ihr privates Fahrzeug zu nutzen. Wer einige steuerliche Aspekte und Aufzeichnungspflichten berücksichtigt kann viele Vorteile nutzen.
Einige davon haben wir Ihnen hier aufgelistet:
- Die Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden
- Alle Kosten, die mit dem Fahrzeug zusammenhängen können anteilsmäßig angesetzt werden
- Die Fahrzeugkosten vermindern als Betriebsausgaben den Gewinn und somit die Steuerlast
Was kann man absetzen?
Bei gewerblichen Fahrzeugen können Sie alle Kosten und Aufwendungen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen absetzen. Zum Beispiel die Anschaffungskosten, Reparaturen, Zubehör, laufende Kosten wie Benzin/Diesel und Pflege,Versicherung, Steuer und vieles mehr. Je nach Anteil der betrieblichen Nutzung (10-50% oder >50%) und Methode zur Aufzeichnung der Anteile (Fahrtenbuch, 1%-Regel) können die Kosten anteilig nach der genau aufgezeichneten betrieblichen Nutzung oder komplett abgesetzt werden.
Vor- & Umsatzsteuer
Theoretisch müssten im Hinblick auf den Vorsteuerabzug alle für ein Leasing-Fahrzeug angefallene Zahlungen einzeln nach dem Verhältnis von betrieblicher zu privater Nutzung aufgeteilt werden. Nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil wäre danach als Vorsteuer abziehbar.Dieses Verfahren wäre aber sehr umständlich. Deshalb lässt die Finanzverwaltung in der Praxis aus Vereinfachungsgründen den vollen Vorsteuerabzug zu.
Sie können also komplett die Vorsteuer aus der Sonderzahlung, aus den Leasingraten und sonstigen laufenden Kosten mit Umsatzsteuer, vor allem Treibstoff, Wartung und Reparaturen, abziehen. Der Vorsteuerabzug aus der Sonderzahlung setzt eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % voraus.
Wenn Sie bei einem auch privat genutzten Leasing-Pkw den vollen Vorsteuerabzug geltend machen,müssen Sie zum Ausgleich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf die private Nutzung zahlen. Bitte beachten Sie, dass nur vorsteuerbelastete Kosten in die Bemessungsgrundlage eingehen.Anstelle der Abschreibung beim Betriebs-Pkw sind hier die Sonderzahlung, die Leasingraten, sonstige laufende Kosten wie Benzin und Reparaturen sowie Abschlusszahlungen Teil der Bemessungsgrundlage.
Nutzungsanteile
Zu welchem Anteil Sie den Firmenwagen privat bzw. beruflich nutzen entscheidet maßgeblich über steuerliche Möglichkeiten und Nachweispflichten. Folgende Unterscheidung gibt es:
> 50% | Überwiegend betriebliche/berufliche Nutzung
„Notwendiges Betriebsvermögen“
Alle Aufwendungen und Abschreibungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
10-50% | Betriebliche/berufliche Nutzung
„Gewillkürtes Betriebsvermögen“
Wahlrecht, ob das Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehören soll.
– Fahrzeug im Betriebsvermögen:
Sämtliche Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Privatfahrten werden als Nutzungentnahme zu Selbstkosten wieder hinzugerechnet
– Fahrzeug im Privatvermögen:
Nachweis der tatsächlichen Kosten der betrieblichen Fahrten (Fahrtenbuch) oder Berechnung anhand von Pauschalwerten (0,30 € je km)
< 10% | Private Nutzung
Anfallende Aufwendungen dürfen nicht als Betriebsausgabe erfasst werden, die Umsatzsteuer der Anschaffungskosten darf nicht gezogen werden. Einzelne betriebsbedingte Fahrten müssen individuell nach km-Pauschale und Reisekostenabrechnung erfasst werden.
Nachweismethoden
Um den Anteil der betrieblichen/beruflichen Nutzung nachzuweisen, gibt es unterschiedliche Methoden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit typischerweise nicht zur privaten Nutzung geeignet sind, muss keine private Nutzung versteuert werden.
1%-Regel (§6 Nr. 4 EStG)
Eine Methode um den geldwerten Vorteil einer privaten Nutzung des Firmenwagens pauschal zu versteuern (wenn der Firmenwagen zu über 50% beruflich genutzt wird, also notwendiges Betriebsvermögen ist). Monatlich muss 1% des Bruttolistenneupreises inkl. Umsatzsteuer (Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung) versteuert werden. Dafür können dann jegliche Kosten, die mit dem Wagen in Zusammenhang stehen (z.B. Tankkosten, Reparaturen, Zubehör, etc.) voll als Betriebsausgaben angesetzt werden und die Vorsteuer gezogen werden.
Fahrtenbuch
Alternativ zur 1%-Regel (oder wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens unter 50% liegt) kann ein Fahrtenbuch genutzt werden, um die betrieblich bedingten Anteile zu ermitteln und anzusetzen. Die Kosten für die betrieblichen Fahrten sind dann nach dem tatsächlichen Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten zu ermitteln.
Neuregelung für Elektro- und Hybridelektro-Fahrzeuge
Durch eine steuerliche Förderung der Bundesregierung wurde die Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge deutlich gesenkt: Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 60.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 60.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert.
Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.
Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt. Ab dem Jahr 2022 bzw. 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.
Die Reduzierung des geldwerten Vorteils gilt auch bei der Fahrtenbuchmethode. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Reduzierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls gesenkt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug nutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte zu berücksichtigen.
Vorteile Finanzierung
- Man erwirbt Eigentum am Fahrzeug
- Vorteilhaft, wenn man das Fahrzeug lange nutzen will (lange Laufzeiten mit niedrigen Raten)
- Es sind spezielle, geförderte Finanzierungsangebote erhältlich
Vorteile Leasing
Das Leasing ist bei betrieblich genutzten Fahrzeugen häufig die attraktivste Option, da
- alle Kosten als Betriebsausgaben direkt übenommen werden können (geringere Steuerlast)
- die Kosten monatlich konstant und damit planbar sind
- Leasing bilanzneutral ist (keine Aktivierung sondern direkter Ansatz als Betriebskosten)
- die Eigenkapitalquote konstant bleibt
- die Liquidität erhalten bleibt (niedrige Raten, geringe oder keine Leasingsonderzahlung, etc.)
- der eigene Kreditrahmen/Finanzierungsrahmen wird nicht belastet
- immer ein technisch aktuelles Fahrzeug gefahren werden kann
- viele Leasingangebote inkl. Wartung, Service und Verschleißreparaturen erhältlich sind
- Sie nur für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen
Restwert & Ratenhöhe beim Leasing
Entscheidend beim Fahrzeugleasing ist der berechnete Restwert des Fahrzeugs bei Leasingrückgabe. Die Leasingraten (und Leasing-Sonderzahlung) decken im Prinzip den errechneten Wertverlust während der Vertragslaufzeit ab. Daher sind gerade BMW sehr attraktiv im Leasing: durch den geringen Wertverlust in den ersten Jahren können sehr attraktive Leasingraten angeboten werden. Beim Km-Leasing wird der Wertverlust schließlich auf eine vertraglich vereinbarte Laufleistung pro Jahr umgelegt. Je geringer die vertraglich vereinbarte Fahrleistung (z.B. 10.000 km im Jahr) desto geringer auch der Wertverlust und somit natürlich auch die monatlichen Leasingraten. Um Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Fahrleistung abzudecken, muss für Mehr-km ein Aufschlag (bei Vertragsschluss festgesetzter km-Satz) gezahlt werden und Minder-km werden erstattet.
Definitionen & Erläuterungen
Hier finden Sie wichtige Begriffe, Definitionen und Erläuterungen rund um Finanzierungs- und Leasingangebote.
Laufzeit | Dauer des Leasings oder der Finanzierung in Monaten bzw. Jahren (häufig 36 Monate) |
Laufleistung p.a. |
Vereinbarte Fahrleistung beim Leasing in Kilometer. Typischerweise 10.000, 15.000 oder 25.000 km |
Leasing-Sonderzahlung | Einmalzahlung zu Beginn der Leasinglaufzeit |
Nettodarlehensbetrag | Tatsächlicher Auszahlungsbetrag des Darlehens (beim Leasing entspricht dies dem Anschaffungspreis) |
Gesamtbetrag | Zurückzuzahlender Darlehensgesamtbetrag inkl. aller Kosten, Zinsen, etc. |
Sollzinssatz p.a. | Zinsen für den gewährten Kredit pro Jahr (in % des Kreditbetrags) |
Effektiver Jahreszins | Tatsächliche Kreditkosten pro Jahr, d.h. die Sollzinsen + Bearbeitungsgebühren, etc. |
Mehr-/Minder-km-Satz | Betrag, der für mehr/weniger gefahrene Kilometer als vertraglich vereinbart, berechnet/erstattet wird |
Meine Bedürfnisse
Der ideale Wagen für Sie hängt ganz von Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Der lässige MINI Hatchback für Ihr Start-Up, BMW 2er Active Tourer oder BMW 3er weil Sie viel unterwegs sind und Platz brauchen oder doch lieber schickes Business-Talent mit dem BMW 5er. Um den perfekten Wagen zu finden stellen Sie sich ein paar Fragen:
- Wie viele Kilometer werde ich im Jahr fahren?
- Brauche ich viel Stauraum (großer Kofferraum, umklappbare Sitze etc.)
- Soll der Wagen repräsentativ sein?
- Wird er eher für kurze Fahrten oder Langstrecke genutzt?
- Nutzen die Arbeitnehmer den Wagen?
- Welche Anforderungen soll er für eine private Nutzung erfüllen?
Meine Möglichkeiten
Häufig kostet ein Firmenwagen deutlich weniger als gedacht… Gerade bei BMW und MINI ergeben sich durch die hohen Restwerte z.B. sehr attraktive Leasingraten. Hinzu kommen Vorteile durch absetzbare Kosten, geringere Steuern und die Vorsteuer, die geltend gemacht werden kann.
Gerne beraten wir Sie individuell zur Modellpalette und dem idealen Wagen für Ihre Bedürfnisse und Budget.
Förderung & Prämien
Gewerbetreibende haben noch bis zum 31.08.2023 die Möglichkeit, beim Kauf oder Leasing eines vollelektrischen BMW von bis zu 6.750 EUR Umweltbonus zu profitieren. Der Umweltbonus setzt sich zusammen aus einem staatlichen und einem Herstelleranteil. Die Förderung beträgt seit dem 1.1.2023 bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) 6.750 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR, und 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR und maximal 65.000 EUR. Für gewerbliche Zulassungen endet diese Förderung am 31.08.2023. Maßgeblich für die Gewährung des Bonus ist dabei die Antragstellung, die erst nach Zulassung des Fahrzeugs erfolgen kann.
Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme des Umweltbonus ist durch die auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter diesem Link abrufbare Förderrichtlinie geregelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Umweltbonus. Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfond (KTF) zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
Mehr Informationen zum Umweltbonus erhalten Sie bei Mulfinger Automobile.
Jetzt neu: die THG-Prämie! Besitzer eines Elektrofahrzeugs können so jährlich 250 bis 400 EUR verdienen. Registrieren Sie Ihr Fahrzeug ganz unkompliziert bei einem entsprechenden Anbieter mit Hilfe des Fahrzeugscheins. Anschließend übernimmt der Anbieter alle weiteren Formalitäten. Nach erfolgreicher Überprüfung erhalten Sie Ihre Prämie, die Sie jährlich neu beantragen können. Es gibt zahlreiche Anbieter auf dem Markt, welche die THG-Prämie für vollelektrische Fahrzeuge vergeben und leicht im Internet zu finden sind.
Persönliche Beratung
Gerne steht Ihnen für all Ihre individuellen Fragen ein persönlicher Ansprechpartner von Mulfinger Automobile zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne unverbindlich und
kostenlos so gut wir können!
Persönlicher Kontakt und Beratung
Sie haben etwas nicht gefunden oder noch Fragen?
Wir beraten Sie gerne. Persönlich und kostenlos.
Unsere Grossen FAQs zum Autokauf
für Selbstständige und Gewerbetreibende.
Hier finden Sie alle Antworten auf Ihre Fragen.
Gewerbliche Fahrzeugangebote kommen für alle Personen in Frage, die als Inhaber, Geschäftsführer, Gesellschafter, etc. ein eigenes Unternehmen führen oder gewerblich selbständig tätig sind (auf eigene Rechnung) und ein Fahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten nutzen wollen bzw. müssen.
Betrieblich bzw. beruflich veranlasste Fahrten sind alle Fahrten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (z.B. Fahrten zu Kunden, Geschäftspartnern, Warenbesorgungen und –lieferungen, Fortbildungen, zwischen Wohnung und Betrieb etc.)
Sind weniger als 10% aller Fahrten gewerblich, ist das Fahrzeug in jedem Fall dem Privatvermögen zuzuordnen, d.h. es ist kein gewerbliches Angebot nutzbar. Betriebliche Fahrten sind mit einer km-Pauschale absetzbar (keine weiteren Kosten sind anrechenbar).
Bei mehr als 10% betrieblichen Fahrten kann das Fahrzeug als „gewillkürtes“ (10-50% betriebliche Nutzung) oder „notwendiges“ Betriebsvermögen (>50% betriebliche Nutzung) angesetzt werden, also auch gewerbliche Leasing- oder Finanzierungsangebote in Anspruch genommen werden.
Je nach Nutzungsanteil sind Methoden zur Nachweis der betrieblichen Fahrten und verschiedene steuerliche Ansetzbarkeiten zu beachten.
Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die gezahlte Mehrwertsteuer aus dem Fahrzeugkauf mit der selbst in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verrechnen und senken damit die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Auch die Mehrwertsteuer aus z.B. der Leasingrate kann mit fälliger Umsatzsteuer verrechnet werden. Voraussetzung dafür ist in allen Fällen die Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmer können diese Vorteile nicht in Anspruch nehmen.
Natürlich. Jedes gewerbliche Fahrzeug können Sie auch für private Fahrten nutzen, wie Sie es von Ihrem Privatwagen gewohnt waren. Abhängig vom Anteil der privaten bzw. betrieblichen Fahrten muss der private Anteil allerdings als „geldwerter Vorteil“ versteuert werden. Dies geschieht über die tatsächlichen Anteile (Fahrtenbuch) oder kann auch pauschal erfolgen (1%-Regel), wenn der Wagen mehr als 50% beruflich genutzt wird.
Um die Verteilung der Nutzung aufzuzeichnen bzw. um diese dann steuerlich abzugelten gibt es diese Möglichkeiten: Fahrtenbuch und 1%-Regel. Bei einem Fahrtenbuch wird die genaue Verteilung der Nutzung zwischen privat und betrieblich veranlasst dokumentiert und die tatsächlichen, betrieblich veranlassten Kosten abgesetzt. Die 1%-Regel kommt bei einer betrieblichen Nutzung über 50% in Betracht.
Was ist ein Fahrtenbuch?
Mit einem Fahrtenbuch werden nach steuerlichen Maßgaben beruflich/betrieblich und privat zurückgelegte Kilometer, also die Nutzungsanteile, dokumentiert. Ausführlich dokumentiert werden müssen nur die betrieblichen Fahrten, schriftlich und in geschlossener Form (keine Einzelblätter) oder elektronisch (darf nachträglich nicht veränderbar sein). Im Fahrtenbuch sind auch die privaten Fahrten anzugeben, hier sind keine Details notwendig.
Was muss in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch enthalten sein?
- Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs
- Datum und Kilometerstand (am Anfang und Ende der betrieblichen Fahrt)
- Startort
- Reiseziel und evtl. Zwischenziele
- Reisezweck (inkl. besuchter Kunden etc.)
- Gefahrene Kilometer
- Vermerk über Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Die 1%-Regel ist eine Methode zur pauschalen Versteuerung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten bei einem Firmenwagen, der zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Statt ein Fahrtenbuch zu führen wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung bei dieser Methode durch die Versteuerung von monatlich 1% des Bruttolistenneupreises inkl. Mehrwertsteuer abgegolten. Für elektrifizierten Fahrzeuge ist die Dienstwagenbesteuerung deutlich reduziert. Es gilt die 0,25%-Regel für rein elektrische Fahrzeuge und die 0,5%-Regel für Plug-in-Hybride mit höchstens 50 Gramm CO2-Ausstoß pro km oder einer elektrischen Reichweite mind. 60 km. Die Regelung für die Steuererleichterung gilt vorerst bis Ende 2030.
Durch eine steuerliche Förderung der Bundesregierung wurde die Bemessungsgrundlage für Elektro- und Hybridfahrzeuge deutlich gesenkt: Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 60.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 60.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert.
Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges).
Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.
Die Förderung gilt für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.
Die Abkürzung THG steht für „Treibhausgasminderungsquote“ und soll umweltschädliche Gase wie CO2 reduzieren. Durch das Fahren eines vollelektrischen BMW werden diese Schäden vermieden und unsere Umwelt entlastet. Und genau das wird mit der THG-Prämie belohnt. Besitzer eines Elektrofahrzeugs können so jährlich 250 bis 400 EUR verdienen. Registrieren Sie Ihr Fahrzeug ganz unkompliziert bei einem entsprechenden Anbieter mit Hilfe des Fahrzeugscheins. Anschließend übernimmt der Anbieter alle weiteren Formalitäten. Nach erfolgreicher Überprüfung erhalten Sie Ihre Prämie, die Sie jährlich neu beantragen können. Es gibt zahlreiche Anbieter auf dem Markt, welche die THG-Prämie für vollelektrische Fahrzeuge vergeben und leicht im Internet zu finden sind.
Leasingverträge bieten für Gewerbetreibende eine ganze Reihe Vorteile gegenüber einem Kauf (Bar oder Finanzierung). Da kein Eigentum am Fahrzeug erworben wird, muss dieses in der Bilanz nicht als Posten aktiviert werden. So wird z.B. die Eigenkapitalquote geschont, indem kein Firmenwagen die Bilanzsumme erhöht. Zudem wird die eigene Liquidität geschont, indem kein hoher Kaufpreis und oftmals keine höhere Sonderzahlung geleistet werden müssen. Sie haben Transparenz bei den anfallenden Kosten und können diese direkt als Betriebsausgaben ansetzen und Ihre Steuerlast vermindern. Darüber hinaus ist es so möglich immer ein technisch aktuelles Fahrzeug zu fahren ohne sich um den Weiterverkauf etc. kümmern zu müssen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Kilometerleasing und dem Restwertleasing: Beim Kilometerleasing richtet sich der Restwert eines Fahrzeugs nach dem zugrunde gelegten Verschleiß und den gefahrenen Kilometern. Damit ist er das kalkulatorische Risiko des Leasinggebers. Der Leasinggeber muss also den Marktwert des Fahrzeugs nach den gefahrenen Kilometern und der abgelaufenen Zeit richtig einschätzen. Dieses finanzielle Restwertrisiko liegt immer beim Leasinggeber und kann nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden. Dies sichert den Leasingnehmer vor Überraschungen ab. Allerdings sichert sich der Leasinggeber häufig ab, indem er im direkten Vergleich zum so genannten Restwertleasing den kalkulierten Restwert im Kilometerleasing oft geringer ansetzt.
Beim Restwertleasing ist das Restwertrisiko zu beachten, da sich dieses Risiko zu einem großen Nachteil bei einem Leasing entpuppen kann: Wenn sich aufgrund von fallenden Restwerten die Leasingkosten erhöhen, entscheidet sich erst im Verlauf des Leasings, ob ein Leasing letztendlich teuer ist oder nicht – denn im Gegensatz zu allen anderen Faktoren eines Leasings, beispielsweise in Form der Verwaltungskosten oder der Rate, ist das Restwertrisiko kaum kalkulierbar. Zwar lassen sich der Abschreibungswert und damit der steuerliche Restwert eines Fahrzeugs problemlos ermitteln, jedoch ist mit dem Restwert bei einem Leasing der Verkehrswert am Ende des Leasings gemeint.
Dieser Verkehrswert ist nur zu Teilen, z. B. anhand gefahrener Kilometer oder anzunehmenden Verschleiß, kalkulierbar, jedoch muss der theoretisch ermittelbare Marktwert nicht dem tatsächlichem Verkehrswert entsprechen – sollte es am Ende der Leasinglaufzeit einen Nachfragerückgang für das Leasingobjekt geben, so sinkt der erzielbare Restwert, unabhängig vom theoretischen Wert, trotzdem rapide ab.
Sollte ein Fahrzeugleasing mit einem Restwertleasing vereinbart werden, kann das also bedeuten, dass am Ende der Leasinglaufzeit eine zusätzliche Schlussrate stehen kann, welche den vertraglich vereinbarten Restwert und den tatsächlichen Wert (Verkehrswert) ausgleichen soll. Bei einem Kilometerleasing ist jedoch ein Restwertausgleich vertraglich nicht vorgesehen, das heißt, dass der vom Leasinggeber kalkulierte Restwert sein unternehmerisches Risiko darstellt – jedoch ist das Kilometerleasing aus diesem Grund oft teurer.
Denn: Ein Restwertleasing kann durch den Risikoübergang, siehe davor, mit anfangs sehr günstigen Konditionen kalkuliert werden – in diesem Fall wird der vereinbarte Restwert oft zu hoch angesetzt, um die monatlichen Raten zu verringern und das Leasing zusätzlich attraktiver zu machen. Für den Leasingnehmer entsteht dadurch nicht nur das Risiko der „garantierten“ Schlussrate, sondern vor allem das des zusätzlichen Liquiditätsabflusses in Form der Ausgleichszahlung, die einen unkalkulierbaren Liquiditätsabfluss darstellt.
Zu den Betriebskosten eines Fahrzeugs gehören eine ganze Reihe Einzelaufwendungen. Zum Beispiel die Anschaffungskosten, Reparaturen, Zubehör, laufende Kosten wie Benzin und Pflege, Versicherung, Steuer und vieles mehr. Wird das Fahrzeug betrieblich/beruflich genutzt (>10%) können diese Kosten abgesetzt werden. Je nach Anteil der betrieblichen Nutzung (10-50% oder >50%) und Methode zur Aufzeichnung der Anteile (Fahrtenbuch, 1%-Regel) können die Kosten anteilig nach der genau aufgezeichneten betrieblichen Nutzung oder komplett abgesetzt werden. Eine Besonderheit sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die zwar als betrieblich veranlasst gelten, für die jedoch auch ein Eigenverbrauch angesetzt werden muss.
Beim Leasing geben Sie das Fahrzeug nach Ende der Laufzeit einfach beim Händler zurück. Dieses wird dann von einem unabhängigen Gutachter auf Schäden, übermäßige Gebrauchspuren und Laufleistung beurteilt. Dies läuft in der Regel vollkommen unproblematisch ab. Vor dem Leasing können Sie sich umfassend in einem Katalog zu normalen Gebrauchs- und Verschleißspuren informieren und welche Art Schäden darüber hinaus gehen.
Beim Kilometerleasing ist eine jährliche Fahrleistung für das Fahrzeug festgelegt. Je mehr Kilometer gefahren werden, desto kleiner ist am Ende der Vertragslaufzeit der Restwert und umso höher natürlich die vereinbarten Leasingraten. Weichen die tatsächlich gefahrenen Kilometer von den vertraglich vereinbarten Kilometer ab, müssen für jeden Mehr-Kilometer ein zuvor vereinbarter Betrag nachgezahlt werden. Für Minder-km werden Ihnen Kosten erstattet. Sollten deutlich mehr Kilometer gefahren werden als vertraglich vereinbart, sollte dies in einem Gespräch mit dem Händler besprochen werden.
Grundsätzlich geben Sie als Leasingnehmer das Auto (Mietobjekt) am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit an den Händler zurück. Ist eine Kaufoption zum Leasingende vereinbart worden, kann das Fahrzeug zu einem bestimmten Preis ausgelöst und behalten werden. Allerdings können mit einer solchen Option die Leasingraten nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden!